§ II. Preise Der Preis der Fahrzeuge versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%). Bei Mehrausstattungen, Steueränderungen, Modelländerungen, starken Währungskursschwankungen, behalten wir uns eine Preisänderung vor. Fahrzeugpreise sind immer inkl. COC Papier. Frei Luzern. Im Falle eines Bestellfahrzeuges können wir keine Preisgarantie gewähren, allerdings darf eine Preiserhöhung nicht mehr als 5% des ursprünglichen Kaufpreises darstellen. Eine Preiserhöhung ist durch uns dem Kunden zu belegen.
§ III. Zahlung Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungsbedingungen: Die Zahlung hat bargeldlos zu erfolgen. Bargeldzahlungen sind nur nach vorheriger, schriftlich zu erfolgender Absprache möglich. Im Übrigen gilt folgendes: Banküberweisung: Im Falle einer Banküberweisung muss der zu überweisende Betrag spätestens 2 Tage vor der Fahrzeugübergabe auf unserem Konto eingegangen sein. Zahlung durch bestätigten Landeszentralbankscheck (LZBScheck). Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Bis zur vollständigen unwiderruflichen Bezahlung behalten wir uns vor, das COC Papier/bzw. den Kfz-Brief bis zur unwiderruflichen Gutschrift auf unserem Konto einzubehalten.
§ IV. Lieferung und Lieferverzug, Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termine oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändert die genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden. Unsere Fahrzeuge werden ohne Zubehör, wie z.B. Fußmatten, Verbandskasten und Warndreieck verkauft und ausgeliefert. Anmeldung und Überführung der Fahrzeuge erfolgt nur auf Wunsch des Käufers gegen einen entsprechend vorab zu vereinbarenden Aufpreis. Bei abgeschlossenen Verträgen und / oder rechtsverbindlichen Bestellungen, die durch den Käufer nicht eingehalten werden machen wir den Pauschalbetrag von 15 % des Rechnungsbetrages als Schadensersatz geltend. Die Beschaffung eines Serviceheftes kann wegen des zeitraubenden Postwegs ins Ausland und wieder zurück 4 - 6 Wochen in Anspruch nehmen. Dies gilt auch unter Umständen für Zweitschlüssel, Radiopass, Masterschlüssel, Codekarten und so weiter. Sofern die unverbindliche Lieferzeitangabe aus der Bestellung bzw. dem Kaufvertrag um 6 Wochen überschritten wird, kann der Käufer die Bestellung oder den Kaufvertrag stornieren, ohne dass ihm und auch dem Verkäufer irgendwelche Kosten entstehen.
§ V. Garantie bzw. Gewährleistung Unsere Fahrzeuge importieren wir als freie Händler (kein klassischer Neuwagen-Händler) überwiegend aus dem Ausland. Diese kaufen wir von Lagerbeständen auf, welche unter Umständen mehr als 1 Jahr nach der Produktion gestanden haben können. Zwar sind es EU-Neuwagen mit 0 Km., jedoch Gebrauchtwagen nach deutschem Recht. Bei einigen Fahrzeugen ist es notwendig, dass die Fahrzeuge im Ausland eine Tageszulassung erhalten, was bedeutet, dass die Herstellergarantie ab diesem Datum beginnt, und dass keine Garantie oder Gewährleistung über die volle Garantielaufzeit des Herstellers gegeben werden kann. Für die Durchsetzung der Garantieansprüche übernehmen wir keine Haftung. Sollten wir die durch uns angeforderten Garantiedokumente nicht erhalten, so übernehmen wir hierfür keinerlei Haftung!
§ VI. Abnahme Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Und somit das Fahrzeug nach Ablauf der 14 Tage ohne Einwilligung des Käufers das Fahrzeug an Dritte weiter veräußern! Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
§ VII. Eigentumsvorbehalt Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderung. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln, der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufwertes. Sind die höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten verkaufen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen, so gilt verlängerter Eigentumsvorbehalt.
§ VIII. Sachmängel a) Zu allen Fahrzeugen werden Auslieferungs-Protokolle mit ausgehändigt. Darin werden, falls vorhanden, optische Mängel bei der Auslieferung festgehalten. Sofern in dem Auslieferungs-Protokoll keine Vermerke vorhanden sind, können danach jegliche Reklamationen nicht mehr beanstandet werden. b) Ansprüche des Käufers wegen technischen Mängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres nach der Auslieferung des Kaufgegenstandes. Für alle Bauteile die unter die Hersteller-Garantie fallen, sind wir nicht verantwortlich. c) Da wir unsere Fahrzeuge überwiegend aus Miet- und oder Leasingwagen-Beständen beziehen, können diese unter Umständen instand gesetzte Unfallschäden besitzen, welche dem Verkäufer nicht bekannt sind. Sie können die Lackierung sowie auch Karosseriearbeiten beinhalten. Falls wir mit Fahrzeugen mit Dellen, Beulen, Kratzern, etc. beliefert werden, lassen wir sie fachgerecht und ausstellungsfertig vorbereiten. Für diese Fälle kann der Käufer keinen Schadensersatz, Wandlung oder Wertminderung beanspruchen. Sollte es vorkommen, dass ein Fahrzeug nicht fachgerecht instand gesetzt worden ist oder dass die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges beeinträchtigt worden ist; und es kann nachgewiesen werden, dass dieser Mangel vor der Auslieferung von uns bestanden hat, so muss der Käufer dem Verkäufer das Fahrzeug zur Verfügung stellen, damit dieser Mangel fachgerecht beseitigt werden kann. Wie gesetzlich geregelt muss dem Verkäufer direkt die Gelegenheit gegeben werden um Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Für diese Arbeiten muss dass Fahrzeug dort abgegeben werden, wo es aus ausgeliefert worden ist. Falls der Käufer doch eine andere Werkstatt beauftragt, besteht somit kein Anspruch auf eine Kostenübernahme. Für die Zeit der Ausbesserungsarbeiten kann der Käufer kein Mietwagen oder Ersatzwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Auch die Kosten hierfür werden vom Verkäufer nicht übernommen.
§ IX. Haftung Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossnen Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
§ X. Fahrzeugdaten Bei importierten Fahrzeugen aus dem Ausland können die Werte der Emission, des Verbrauchs, der Typklasse, der Kilowatt-Zahl, der Ausstattung und die Steuerdaten gegenüber den deutschen Fahrzeugen abweichen.
§ XI. Gerichtsstand Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
§ XII. Änderung dieser AGB, Salvatorische Klausel a) Swiss Leasing behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. b) Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
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